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   BFH, 25.07.1995 - VII B 1/95   

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https://dejure.org/1995,13862
BFH, 25.07.1995 - VII B 1/95 (https://dejure.org/1995,13862)
BFH, Entscheidung vom 25.07.1995 - VII B 1/95 (https://dejure.org/1995,13862)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 1995 - VII B 1/95 (https://dejure.org/1995,13862)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Landwirtschaftskammerbeitrags - Beiladung des Abgabenberechtigten bei finanzgerichtlichem Streit zwischen dem Verwalter der Abgabe und dem Abgabenschuldner

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.11.1972 - VIII R 42/67

    Zuständigkeitsvereinbarungen beim Wohnsitzwechsel über die Landesgrenze; Keine

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - VII B 1/95
    Indem das Gesetz die Verwaltungshoheit, die an sich dem Abgabenberechtigten (hier die Lwk) zusteht, auf eine andere Behörde (hier das FA) überträgt, geht es davon aus, daß die Interessen des Abgabenberechtigten voll und ganz durch die beteiligte, abgabenverwaltende Behörde wahrgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. November 1972 VIII R 42/67, BFHE 108, 10, BStBl II 1973, 198; Beschluß vom 17. April 1986 IX B 59/85, BFH/NV 1986, 745).

    Von daher kann offenbleiben, ob die die Ertragshoheit innehabende Lwk überhaupt als Dritter i. S. des § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, der an dem streitigen Rechtsverhältnis (Beitragsanspruch gegenüber dem Kläger) beteiligt ist, angesehen werden kann (verneinend für ein weiteres FA als unselbständiger Teil des Fiskus BFHE 108, 10, BStBl II 1973, 198).

  • BFH, 19.04.1988 - VII R 56/87

    Notwendige Beiladung - Bestellung eines Beratungsstellenleiters -

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - VII B 1/95
    Es bedeutet zugleich, daß auch eine notwendige Beiladung der Lwk gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht in Betracht kommt, obschon eine der Klage stattgebende Entscheidung den Steueranspruch des Beitragsberechtigten unmittelbar gestalten würde und somit dieses Erfordernis für eine notwendige Beiladung (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1988 VII R 56/87, BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789) an sich erfüllt wäre.
  • BFH, 28.08.1990 - VIII B 25/90

    Keine einfache Beiladung eines nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht klagebefugten

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - VII B 1/95
    § 60 Abs. 2 FGO erweist sich aber demgegenüber als eine auf den Finanzprozeß (vgl. z. B. § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung, der keine dem § 60 Abs. 2 FGO entsprechende Vorschrift aufweist) zugeschnittene Spezialregelung, die jegliche Form der Beiladung ausschließt, solange es lediglich um das Interesse der die Ertragshoheit innehabenden Körperschaft als Abgabenberechtigter geht (zu der ähnlichen Sonderregelung des § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO im Rahmen des Rechts der Beiladung vgl. BFH-Beschluß vom 28. August 1990 VIII B 25/90, BFHE 161, 429, BStBl II 1990, 1072).
  • BFH, 29.04.1986 - VII B 16/86

    Aufrechnung und Abtretung eines Steuererstattungsanspruch an ein Kreditinstitut

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - VII B 1/95
    Indem das Gesetz die Verwaltungshoheit, die an sich dem Abgabenberechtigten (hier die Lwk) zusteht, auf eine andere Behörde (hier das FA) überträgt, geht es davon aus, daß die Interessen des Abgabenberechtigten voll und ganz durch die beteiligte, abgabenverwaltende Behörde wahrgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. November 1972 VIII R 42/67, BFHE 108, 10, BStBl II 1973, 198; Beschluß vom 17. April 1986 IX B 59/85, BFH/NV 1986, 745).
  • BFH, 17.04.1986 - IX B 59/85

    Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - VII B 1/95
    Indem das Gesetz die Verwaltungshoheit, die an sich dem Abgabenberechtigten (hier die Lwk) zusteht, auf eine andere Behörde (hier das FA) überträgt, geht es davon aus, daß die Interessen des Abgabenberechtigten voll und ganz durch die beteiligte, abgabenverwaltende Behörde wahrgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. November 1972 VIII R 42/67, BFHE 108, 10, BStBl II 1973, 198; Beschluß vom 17. April 1986 IX B 59/85, BFH/NV 1986, 745).
  • BFH, 24.11.2021 - I R 6/21

    Beiladung von Religionsgemeinschaften in kirchenrechtlichen

    § 60 Abs. 2 FGO enthält für diese spezielle Konstellation eine gegenüber § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO vorrangige Sonderregelung, die jegliche Form der Beiladung ausschließt, solange es lediglich um das Interesse der die Ertragshoheit innehabenden Körperschaft als Abgabenberechtigter geht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.07.1995 - VII B 1/95, BFH/NV 1996, 155).

    Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die die Ertragshoheit innehabende Religionsgemeinschaft überhaupt als Dritter i.S. des § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO angesehen werden kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 155).

  • BFH, 19.03.2001 - VII B 231/00

    Brennerei - Vergünstigung - Abfindungsbrennen - Entziehung - Vertrauenswürdigkeit

    Für einen insoweit geltend gemachten Verfahrensfehler fehlt es an der Kausalität (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 1995 VII B 1/95, BFH/NV 1996, 155).
  • FG Münster, 26.03.2002 - 15 K 5612/98

    Unabhängigkeit des Kindergeldanspruchs eines behinderten, volljährigen Kindes von

    Der Fiskus als Erbe aber braucht nicht beigeladen zu werden (vgl. BFH/NV 1996, 155; Tipke/Kruse, FGO, § 60 Tz. 12).
  • VG Köln, 25.02.2009 - 14 K 616/09

    Vertretungsbefugnis für Steuerberater in Abgabenangelegenheiten insbesondere

    Soweit zu diesen Angelegenheiten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO auch Abgabenangelegenheiten gehören, werden durch den Begriff der Abgabenangelegenheit zwar auch Beiträge und Gebühren als Unterfälle des Oberbegriffs Abgaben erfasst, so BFH vom 25.07.1995 - VII B 1/95 - BFH/ NV 1996, 155, 156; Birkenfeld in Hübschmann, Hepp, Spitaler Kommentar zur AO und FGO, § 33 AO Rdnr. 181, a. A. zum Begriff Abgabenangelegenheiten im in der FGO wohl OVG NW, Beschluss vom 24.01..2005 - 4 E 1437/04- DVBl 2005, 860 und Bay.VGH Urteil vom 8.04.1998 - 7 B 97.3556 - in Juris, allerdings nur insoweit als diese Abgaben der Gesetzgebung und der Verwaltung Bundes- oder Landesfinanzbehörden unterliegen.
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